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Warnpflicht: Mitverschulden des Auftraggebers bei unrichtiger Anweisung durch seinen sachverständigen Gehilfen

Warnpflicht: Mitverschulden des Auftraggebers bei unrichtiger Anweisung durch seinen sachverständigen Gehilfen

(OGH 18.04.1991, 7 Ob 515/91) Der beauftragte Installateur schlug dem Bauherrn vor, eine andere als die vorgesehene Fußbodenheizung einzubauen. Der vom Bauherrn mit der Planung und Bauleitung beauftragte Architekt stimmte im Namen des Bauherrn dem Einbau zu, ohne jedoch die dazugehörige Anleitung zu lesen. Bei Studium der Anleitung hätte der Architekt erkennen können, dass die vorgeschlagene Fußbodenheizung in Kombination mit der bereits verlegten Wärmedämmung nicht kompatibel ist. In weiterer Folge kam es zu einer Absenkung des Fußbodens, was einen erheblichen Sanierungsaufwand nach sich zog. Der OGH führte dazu aus: „Ein Werkbesteller, der zur Abwicklung seiner Vertragsbeziehung mit dem Unternehmer einen Sachverständigen (Architekt als Bauleiter) beizieht, hat auch für dessen Fachkunde einzustehen, weil dieser die Pflichten des Bauherrn bei der Koordination der Bauarbeiten übernimmt.“ Der Bauherr muss sich demnach ein Mitverschulden für das Verhalten seines Gehilfen (Architekt als Bauleiter) anrechnen lassen, wobei dem Bauherrn der Regress gegen seinen Bauleiter offen steht. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!