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Schlichtungsklausel der ÖNORM B 2110

Schlichtungsklausel der ÖNORM B 2110

OGH 22.10.2024, 4 Ob 33/24t

Im gegenständlichen Fall beauftragte die Beklagte die Klägerin im Jahr 2020 mit Baumeisterarbeiten. Die Streitparteien vereinbarten für den Werkvertrag die Geltung der ÖNORM B 2110. Diese sah in der Fassung vom 15.3.2013 unter Punkt 5.9.2. vor: „Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben (z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113).“

Der OGH musste nun die Frage klären, ob aufgrund Punkt 5.9.2 der ÖNORM B 2110 vor Einbringung einer Klage bei Gericht zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zusammenfassend zum Schluss, dass Punkt 5.9.2 der ÖNORM B 2110 keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vorsieht, der Voraussetzung für die Einbringung einer Klage wäre.


Praxistipp

Beachten Sie, dass diese Schlichtungsklausel in der Fassung der ÖNORM B 2110 vom 1.5.2023 nicht mehr enthalten ist und selbst eine verpflichtende Schlichtungsvereinbarung – im Unterschied zu einer Schiedsvereinbarung – nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit führt, sondern lediglich zu einem „Vorschaltverfahren“, in dem ein Dritter typischerweise einen – für die Parteien nicht bindenden – Lösungsvorschlag unterbreitet. 


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