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Muss sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Betrieb auch betätigen?

Muss sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Betrieb auch betätigen?

OGH 6 Ob 182/22s, 18.11.2022

Im gegenständlichen Fall vereinbarte ein Baumeister mit der Geschäftsführerin eines Bauträgers, dass er der Gewerbebehörde gegenüber als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht wird. Als Gegenleistung dafür war vereinbart, dass der Baumeister bei den Bauvorhaben des Bauträgers mit der Planung und/oder Bauleitung beauftragt wird. Eine Tätigkeit als Geschäftsführer sollte vereinbarungsgemäß nicht erfolgen.

Da die Bauträgerin in weiterer Folge jedoch zwei Bauvorhaben abwickelte, ohne den Baumeister zu informieren und ohne ihn diesbezüglich mit der Planung/oder Bauleitung zu beauftragen, klagte der Baumeister die Bauträgerin auf Zahlung des vereinbarten Honorars für Planung und Bauleitung dieser zwei Bauvorhaben.

Der OGH führte in der oben angeführten Entscheidung aus, dass sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO im Betrieb entsprechend zu betätigen hat. Die Vereinbarung zwischen dem Baumeister und der Geschäftsführerin des Bauträgers verstößt daher gegen § 39 GewO (da der Baumeister von dieser Tätigkeit vertraglich befreit wurde) und ist folglich rechtsunwirksam, sodass dem Baumeister die begehrte Entlohnung (mangels Vereinbarung) nicht zusteht.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass eine Vereinbarung, mit der das Fehlen einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Konzession durch ein vorgetäuschtes Anstellungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ausgeglichen bzw umgangen werden soll, rechtsunwirksam ist. Ein Anspruch auf das für die „Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung“ ohne entsprechende Betätigung im Betrieb vereinbarte Entgelt besteht in diesen Fällen daher nicht.


Seminarhinweis:

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