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Gewährleistungsrecht NEU

Gewährleistungsrecht NEU

Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz - GRUG, BGBl l 2021/175

Durch das am 1.1.2022 in Kraft getretene Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz ergeben sich folgende Neuerungen:

Für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern über den Kauf von Waren, auch wenn sie erst herzustellen sind, sowie über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Überlassung gelangt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) zur Anwendung. Von den Regelungen dieses Gesetzes kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch eine Vereinbarung abgewichen werden.

Für Verträge über unbewegliche Sachen zwischen Unternehmern, oder zwischen Unternehmern und Konsumenten gelangen weiterhin die Bestimmungen des ABGB bzw. KSchG zur Anwendung. Mit dem Inkrafttreten des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (GRUG) haben sich jedoch die Gewährleistungsfristen des ABGB wie folgt geändert:

Nach der bisherigen Rechtslage betrug die Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre ab Übergabe. Allfällige Gewährleistungsansprüche mussten daher innerhalb von 3 Jahren ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verjährten. Aufgrund der neuen Rechtslage wird dem Auftraggeber nach dem Ablaufen der 3-jährigen Gewährleistungsfrist noch eine 3-monatige Geltendmachungsfrist eingeräumt. Der Auftraggeber hat sohin nunmehr 3 Jahre und 3 Monate Zeit seine Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass die neue Rechtslage nur auf Verträge zur Anwendung gelangt, die ab dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden.