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Kann ich wegen eines Mangels an einer Teilleistung den gesamten Vertrag rückabwickeln?

Kann ich wegen eines Mangels an einer Teilleistung den gesamten Vertrag rückabwickeln?

OGH 23.10.2018, 4 Ob 187/18f

Im gegenständlichen Fall beauftragte der Kläger die Beklagte ua mit der Lieferung und Montage von Fenstern für eine vom Kläger errichtete Wohnhausanlage. Einige dieser Fenster waren mangelhaft. Der Kläger begehrte daraufhin die Rückabwicklung (Wandlung) des gesamten Vertrages.

Der OGH kam in der oben angeführten Entscheidung diesbezüglich zusammenfassend zum Schluss, dass Mängel, die nur einzelne der bestellten Sachen (Fenster für eine Wohnanlage) betreffen  nicht die Rückabwicklung des gesamten Vertrages sondern lediglich eine Teilrückabwicklung rechtfertigen , da die Bestellung der Fenster eine von mehreren klar abgrenzbaren Leistungen (teilbare Leistung) darstellt.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass die Frage, ob eine Leistung teilbar oder unteilbar ist, maßgeblich vom Parteiwillen abhängt. Im gegenständlichen Fall hielt der OGH die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach eine bei einem Bauvorhaben in mehrere Gewerke und Positionen gegliederte Leistung eine nach dem objektiven Willen der Parteien teilbare Leistung darstellt, für vertretbar.