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Trifft ein Grabungsunternehmen eine Erkundungspflicht über den Verlauf von Kabeln?

Trifft ein Grabungsunternehmen eine Erkundungspflicht über den Verlauf von Kabeln?

OGH 24.10.2017, 2 Ob 34/17i Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH muss ein Grabungsunternehmen im verbauten Gebiet und im unmittelbaren Bereich von befestigten Straßen damit rechnen, dass im Grabungsbereich Erdkabel oder Rohrleitungen verlegt sind und muss sich daher vor Arbeitsbeginn bei den infrage kommenden Versorgungsunternehmen über deren Lage erkundigen. Im unverbauten Gebiet trifft das Grabungsunternehmen hingegen nur dann eine Erkundigungspflicht, wenn Anhaltspunkte für die Existenz von Erdkabeln oder Rohrleitungen erkennbar sind. Im gegenständlichen Fall führte das Grabungsunternehmen seine Arbeiten im Bereich eines Baches und eines unbefestigten Zufahrtsweges im Freiland durch. Ausgehend von seiner bisherigen Judikatur hat der OGH in der oben angeführten Entscheidung eine Erkundigungspflicht des Grabungsunternehmens verneint.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass in der Praxis die Frage „ab wann“ eine Erkundigungspflicht besteht oftmals schwer möglich ist. Aus haftungstechnischer Sicht sollte daher bei Unklarheiten stets Rücksprache mit den betroffenen Versorgungsunternehmen gehalten werden.