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Wohnrechtsnovelle 2015

Wohnrechtsnovelle 2015

Begründung von Zubehörwohnungseigentum Abweichend von der verbreiteten Praxis, Zubehörwohnungseigentum nicht gesondert im Grundbuch (B-Blatt) eintragen zu lassen, vertrat der OGH in jüngster Zeit die Auffassung, dass ausschließlich der Grundbuchstand und nicht allfällige Urkunden (wie Parifizierungsgutachten) dafür maßgebend sind, ob eine Räumlichkeit als Zubehör eines Wohnungseigentumsobjektes oder als Allgemeinfläche zu qualifizieren ist. Der Gesetzgeber versucht diese Judikatur des OGH entgegen zu treten und fasste den maßgeblichen § 5 Abs 3 WEG neu, sodass die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt automatisch auch für Zubehörobjekte, soweit sich deren Zuordnung eindeutig aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung ergibt, gilt. Die Gesetzänderung tritt mit 1.3.2015 in Kraft.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die Neuregelung des § 5 Abs 3 WEG auch für bestehendes Wohnungseigentum gilt.