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Der Werkunternehmer haftet in der Regel nicht für das Verschulden seines Produzenten

Der Werkunternehmer haftet in der Regel nicht für das Verschulden seines Produzenten

OGH 17.6.2010, 2 Ob 10/01z Der OGH bestätigt seine bisherige Linie, dass der Werkunternehmer im Regelfall für das Verschulden von Produzenten bezogener Waren, die weiter veräußert werden, nicht haftet. Bedeutung gewinnt dies, wenn nach Ablauf der Gewähr-leistungsfrist ein Mangel auftritt. Ist das vom Produzenten oder einem Zwi-schenhändler bezogene Produkt mangelhaft, kann man dem Werkunternehmer in der Regelfall kein Verschulden vorwerfen, weshalb er für den Schaden nicht haftet. Eine Ausnahme sieht der OGH dann, wenn der Produzent aktiv in die Erfüllung des Werkvertrages mit eingebunden wird. Er wird dann zu einem sogenannten „Erfüllungsgehilfen“ des Werkunternehmers. In diesem Fall haftet der Werkun-ternehmer für das Verschulden seines „Erfüllungsgehilfen“.


Praxistipp:

Ganz gleich ob sie Werkunternehmer oder –besteller sind, seien sie sich bewusst, dass es haftungsmäßig einen enormen Unterschied ausmacht, ob der Produzent selbst oder ein Unternehmen, das die Ware nur bezogen und weiter veräußert hat, liefert. Die Entscheidung des OGH ist im Volltext unter www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!