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Zurückbehaltung des Werklohns

Zurückbehaltung des Werklohns

(OGH 8.7.2008, 4 Ob 114/08f) Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. In Fällen bei denen nur mehr Preisminderung in Betracht kommt, oder der Besteller die Behebung der Mängel nicht zulässt, gilt Folgendes: Der Besteller kann die Bezahlung des (durch den Preisminderungsanspruch verminderten) Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, dass das Werk noch nicht vollendet ist. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!