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Welche Pflichten treffen den Werkunternehmer bei Abbestellung des Werkes?

Welche Pflichten treffen den Werkunternehmer bei Abbestellung des Werkes?

OGH 14.07.2022, 1 Ob 121/22h

Gemäß § 1168 ABGB ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, die beauftragte Werkleistung zu stornieren. In diesem Fall hat der Werkunternehmer Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Werkunternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen, vielmehr hat der Auftraggeber zu behaupten und zu beweisen, was sich der Werkunternehmer anrechnen lassen muss.

Wird gegenüber einem Konsumenten infolge der Stornierung des Auftrages der gesamte Werklohn geltend gemacht, muss der Werkunternehmer den Konsumenten gemäß § 27a KSchG darüber nachvollziehbar informieren, warum keine (höheren) Abzüge für Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb gerechtfertigt sind.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die Informationspflicht nach § 27a KSchG Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruches ist. Der Auftraggeber kann daher die Bezahlung des Werklohnes bis zum Vorliegen dieser Informationen verweigern.