Loading...

Baugrundrisiko - Warnpflicht

Baugrundrisiko - Warnpflicht

OGH 26.9.2017, 5 Ob 60/17k Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH trifft den Auftraggeber das Baugrundrisiko und die bauvertragliche Verpflichtung zur Prüfung der Tauglichkeit des Baugrundes. Ungeachtet dieser Verpflichtung trifft aber den Auftragnehmer gemäß der oben angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Warnpflicht in zweierlei Hinsicht: - Er muss bei Verdacht, dass der Auftraggeber keine Baugrunduntersuchung vorgenommen hat, warnen und - er muss warnen, wenn der Baugrund untauglich oder die Baugrunduntersuchung unrichtig ist. Ist dem Bauunternehmer daher bekannt, dass keine Baugrunduntersuchung durchgeführt wurde und weist er den Auftraggeber nicht auf die Notwendigkeit einer Baugrunduntersuchung hin, trifft ihn eine Warnpflichtverletzung.


Praxistipp:

Urgieren Sie sofort bodenkundliche Angaben wenn Ihnen Zweifel kommen, dass der Auftraggeber keine Baugrunduntersuchungen vorgenommen hat.