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Stellt ein als Schauraum zur Anpreisung eines Bauvorhabens genützter Container eine von der Tiroler Bauordnung ausgenommene Baustelleneinrichtung dar?

Stellt ein als Schauraum zur Anpreisung eines Bauvorhabens genützter Container eine von der Tiroler Bauordnung ausgenommene Baustelleneinrichtung dar?

LVwG-2015/42/0088-8 Gemäß § 1 Abs. 3 lit. n TBO 2011 fallen unter dem Begriff „Baucontainer“ nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw. die Lagerung von Gegenständen und Werkzeugen etc. beschränken. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Container als Schauraum zur Vermarktung eines bereits baurechtlich bewilligten Bauvorhabens verwendet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam hierbei in seiner oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass der gegenständliche Container nicht als Baustelleneinrichtung zu bewerten und daher nicht vom Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 lit. n TBO 2011 erfasst ist. Die Verwendung des gegenständlichen Containers als Schauraum stellt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einen bewilligungspflichtigen Neubau dar.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ausnahmebestimmungen sehr streng auszulegen sind. Klären Sie daher bitte vorab mit Ihrem Rechtsanwalt ab, ob der von Ihnen geplante Container von den Ausnahmebestimmungen der Tiroler Bauordnung umfasst ist.


Seminarhinweis:

„VBK Baumeisterprüfung Modul 3 – Sachenrecht und Grundbuch“ am 3.3.2017 in Innsbruck http://www.tirol.bauakademie.at/Kursdetail.aspx?ZG1=C&ZG2=CA&BBNR=705066 „Haftung für den GmbH-Geschäftsführer“ am 8.3.2017 in Hohenems http://bauakademie.wkv.at/kurs_detail.php?eKey=Gb&eTypNr=4246