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Haftung für Probleme beim Öffnen von via Email zugesandter Pläne aufgrund mangelnder Kompatibilität

Haftung für Probleme beim Öffnen von via Email zugesandter Pläne aufgrund mangelnder Kompatibilität

Der Werkunternehmer hat den Werkbesteller zu warnen, wenn ihm via Email Pläne vom Architekten übermittelt werden, die eine unklare und regelwidrige Situation darstellen (OGH 14.07.2011, 2 Ob 185/10k). Es kann vorkommen, dass Abweichungen der Planeigenschaften zwischen Sendestelle und Empfangsstelle entstehen, weil die verwendeten Email-Programme für diesen Bereich nicht völlig kompatibel sind. Fallweise kommt es deshalb zu Abweichungen zwischen der Planansicht, wie sie am Bildschirm des Absenders erkennbar ist und jener, wie sie dann nach Durchlauf durch das Sende- und Empfänger-EDV-System erkennbar wird. Im vorliegenden Fall übermittelte der Architekt an den Werkunternehmer einen Plan per Email. Dadurch, dass die Dateiformat-Versionen nicht völlig kompatibel waren, sah der Plan beim Werkunternehmer anders aus, als jener, der tatsächlich vom Architekten erstellt wurde. Durch diese „technische Panne“ entstand ein Schaden (Aufwand für die Versetzung der Fundamentwanne). Der OGH stellte eine Haftung des Werkunternehmers für den Schaden fest, da diesem die unklare und regelwidrige Situation der übermittelten Pläne hätte auffallen müssen. Er wäre verpflichtet gewesen, den Werkbesteller gemäß § 1168a ABGB zu warnen. Der OGH stellte zudem fest, dass auch der Architekt ausreichende Informationen bereitzustellen hat, sodass die von ihm ausgearbeiteten Pläne authentisch dargestellt werden können.


Praxistipp:

Stellen Sie als Werkunternehmer und Planer sicher, dass die verwendeten CAD-Programme und Dateiformat-Versionen völlig kompatibel sind und warnen Sie jedenfalls bei Unklarheiten.