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Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Architekten

Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Architekten

Im vorliegenden Fall wurde der vorgegebene Gesamtkostenrahmen für ein Ein-familienhaus überschritten, weshalb eine Kostenreduktion vorzunehmen war. Der beklagte Architekt schlug deshalb vor, ein Überkopflichtband mit Lexanplatten („Plexiglas“) und nicht wie geplant mit einer Fixverglasung auszuführen. Er erstellte den dafür notwendigen Plan. Die ausführende Firma warnte ausdrücklich und wies auf die fehlende Eignung des Materials für den geplanten Zweck hin. Diese Warnung leitete der Architekt an seinen Bauherrn nicht weiter, sondern gab das Werk frei, was zu Mängeln führte. Für den OGH stellte dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, die dem Architektenvertrag entspringen, dar. Aus diesem Grund haftete der Architekt für den eingetreten Schaden.


Praxistipp:

Geben sie als Planer Warnungen von Professionisten in allen Details an ihren Bauherrn weiter und entscheiden nicht allein. Die Entscheidung des OGH ist im Volltext unter www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!