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Haftung des Baustellenkoordinators

Haftung des Baustellenkoordinators

(OGH 20.4.2007, 3 Ob 44/07 b) Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis gemäß § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Der Projektleiter tritt damit als Haftender an die Stelle des Bauherrn. Die Bestellung eines Baustellenkoordinators entbindet jedoch die ausführenden Unternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Baustellensicherung. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!