Loading...

Rücktritt vom Werkvertrag wegen qualifizierten Vertrauensverlusts

Rücktritt vom Werkvertrag wegen qualifizierten Vertrauensverlusts

(OGH vom 28.08.2007, 5 Ob 166/07 h) In diesem Fall des OGH handelte es sich um grob mangelhafte Fliesenlegearbeiten. Folgende Ausführungsfehler wurden vom Sachverständigen unter anderem festgestellt: - die Fugen wiesen Differenzen in der gewählten Breite (2 bis 7 mm) auf; - auf allen Wänden und Böden war das Erscheinungsbild störend ungleichmäßig; - die Beläge an der Wand waren nicht lotrecht verlegt, +/- 1 cm; - an den senkrechten Eckfugen wurde im Nachhinein versucht, mittels rotierender Diamantscheibe die erforderliche offene Fuge herzustellen; - Teilbereiche der Wandverfliesungen ließen sich ohne besonderen Kraftaufwand von Hand ablösen; - die Randstreifen, welche den Estrich von den aufgehenden Bauteilen trennen, wurden bereits vor Beginn der Verlegearbeiten entfernt. Als Mängelbehebung wurde vom Sachverständigen die Generalsanierung empfohlen. Grundsätzlich gilt, dass die Gewährleistungsbehelfe erst nach Übergabe der vertraglich vereinbarten Sache bzw. des vertraglich vereinbarten Werkes bei Mangelhaftigkeit desselben zur Verfügung stehen. Bis zur Übergabe besteht jedoch die Möglichkeit gem § 918 ABGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn der entgeltliche Vertrag von einem Vertragsteil entweder nicht zur gehörigen Zeit, gehörigen Art oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, und wenn unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung des Versäumten der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Dieser Nachfristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn der Vertragspartner offensichtlich nicht in der Lage ist, die bedungenen Eigenschaften nachzuholen. Der Auftraggeber darf dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw. von der Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes auf einen vom Unternehmer verantworteten Fehler zurückzuführen war. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof einen Rücktritt vom Vertrag wegen „qualifiziertem Vertrauensverlust“ in die Fähigkeiten des Auftragnehmers anerkannt. Eine Nachfristsetzung war nicht mehr notwendig.


Achtung

Ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung ist risikoreich und nur in Ausnahmefällen wie diesem möglich. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!