Loading...

Vermutung der Mangelhaftigkeit

Vermutung der Mangelhaftigkeit

(OGH 16.2.2006, 6 Ob 272/05 a) Gem § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Seit 1.1.2002 wird gem dem 2. Satz dieses Paragrafen vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, sofern dieser innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt. Nunmehr liegen die ersten diesbezüglichen Entscheidungen des OGH vor. Der 3. Satz des § 924 besagt, dass diese Vermutung dann nicht eintritt, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Diese Ausnahme zielt auf Fehler ab, bei denen typischer Weise anzunehmen ist, dass sie nicht bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden waren, zb offenbare Gebrauchs- oder Abnüt-zungserscheinungen. Als Beispiele seien hier etwa die Verkalkung eines Dampf-bügeleisens oder die Abnützung von Bremsbelägen eines innerhalb kurzer Zeit intensiv benützten PKW’s genannt. Im gegenständlichen Fall, der bereits im Jahre 2006 entschieden worden ist, ging es um einen gebrauchten, fast 8 Jahre alten Traktor mit einem Kilometerstand von 4.841 km, der einen Getriebeschaden aufwies. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass weder eine besonders intensive Nutzung vorgelegen ist, noch ein bei einem älteren Fahrzeug zu erwartender normaler Abnutzungsschaden. Auch habe sich der Getriebeschaden bereits bei der erstmaligen Verwendung des Traktors zum Ziehen eines Anhängers gezeigt und stand damit in zeitlicher Nähe zur Übergabe. Aus diesem Grunde bejahte der Oberste Gerichtshof die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe und dies bei einem 8 Jahre alten Traktor.