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Schlussrechnungsvorbehalt nach ÖNORM B 2110 - Skonto

Schlussrechnungsvorbehalt nach ÖNORM B 2110 - Skonto

OGH 05.08.2025, 5 Ob 54/25i

Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 sieht vor, dass die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen ausschließt, wenn nicht ein begründeter Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. 

Nach Ansicht des OGH erfasst Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 alle Rechnungskorrekturen und Zahlungsabzüge des Bauherrn, nicht nur Leistungs- bzw. Massenkorrekturen. Der Werkunternehmer muss demnach, wenn der Skontoabzug seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte, fristgerecht einen schriftlichen begründeten Vorbehalt erstatten.


Praxistipp

Beachten Sie daher, dass die vorbehaltlose Annahme der um den Skontoabzug verminderten Abrechnungssumme eine Nachforderung beim „ÖNORM-Vertrag“ hindert.


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