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Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren

Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren

VwGH 15. 10. 2024, Ra 2023/06/0057

Im gegenständlichen Fall machte der Nachbar der bebauten Liegenschaft 50 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1971 die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung im (bereits abgeschlossenen) Bauvorhaben geltend, da sein Rechtsvorgänger nicht ordnungsgemäß zur Bauverhandlung geladen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass dem Nachbarn mit Verweis auf § 33 Abs 9 TBO keine Parteistellung mehr zukommt, da ein Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren voraussetzt, dass ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung im Bauverfahren zukommen würde.


Praxistipp

Beachten Sie, dass gemäß § 33 Abs 9 TBO eine Baubewilligung mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs 1 TBO 2022) auch gegenüber Parteien Rechtskraft erlangt, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

 


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