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Kann ein Superädifikat nachträglich begründet werden?

Kann ein Superädifikat nachträglich begründet werden?

OGH 1 Ob 148/22d, 14.9.2022

Bauwerke sind an sich unselbständige Bestandteile der Liegenschaft und folgen dem Eigentum an der Liegenschaft. Werden sie aber mit Zustimmung des Grundeigentümers auf fremdem Grund in der Absicht errichtet, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, liegt ein Superädifikat vor. Eigentümer dieses Bauwerkes (Superädifikat) ist dann derjenige, der das Bauwerk errichtet hat und nicht der Liegenschaftseigentümer.

In der gegenständlichen Entscheidung musste der OGH die Frage beantworten, ob ein Bauwerk, das bereits errichtet wurde, vom Liegenschaftseigentümer und dem Errichter nachträglich als Superädifikat „umgewandelt“ werden kann. Der OGH hat dies verneint und ausgeführt, dass die fehlende Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks vorliegen muss und eine nachträgliche Begründung eines Superädifikates nicht möglich ist.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass auch ein solide errichtetes Gebäude ein Superädifikat sein kann, weil das Fehlen der Belassungsabsicht nicht nur aus der Bauweise, sondern auch aus anderen Umständen (wie dem befristeten Rechtsverhältnis über die Grundbenützung) erkennbar sein kann.