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Welche Instruktionspflichten treffen Hersteller eines Produktes?

Welche Instruktionspflichten treffen Hersteller eines Produktes?

OGH 6.10.2000, 1 Ob 62/00z

Gemäß Judikatur des OGH hat der Hersteller den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, wenn er damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind.

In der oben angeführten Entscheidung bestellte der Kläger bei der Beklagten Sandbeton, um damit die Terrasse selbst neu belegen zu können. Der Kläger hat in weiterer Folge die Verarbeitung des Betons barfüßig durchgeführt und dadurch schwere Verätzungen an beiden Füßen erlitten. Der Fahrer des Herstellers, der diesen Vorgang bei der Lieferung des Betons beobachtet hatte, hatte den Kläger nicht vor der Verätzungsgefahr bei barfüßiger Verarbeitung des Betons gewarnt. Der Kläger begehrte daher von der Beklagten aufgrund der behaupteten Verletzung ihrer Instruktionspflicht Schmerzensgeld und den Ersatz der Pflegekosten.

Der OGH gelangte im konkreten Fall zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger bei der Bestellung nicht darauf hinweisen hätte müssen, dass man bei der Verarbeitung nicht barfuß im Beton stehen sollte. Nach Ansicht des OGH hätte jedoch der Fahrer des Herstellers, der diesen Vorgang bei der Lieferung beobachtet hatte, den Kläger vor der Verletzungsgefahr beim barfüßigen Verarbeiten des Betons hinweisen müssen, sodass die Beklagte an den Verätzungen ein Mitverschulden von 50 % trifft.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass der Hersteller den Benützer bei entsprechenden Anhaltspunkten auch vor einem widmungswidrigen Gebrauch zu warnen hat.