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Sind Stellplätze in der Berechnung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen?

Sind Stellplätze in der Berechnung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen?

VwGH 1.7.2020, Ro2017/06/0030

Das Tiroler Raumordnungsgesetz definiert die Bebauungsdichte als zahlenmäßiges Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der Fläche des Bauplatzes. Gemäß § 61 Abs. 4 TROG 2016 zählt jedoch nicht jede bauliche Anlage zur bebauten Fläche. Im gegenständlichen Fall musste der VwGH die Frage klären, ob die Ausführung eines Stellplatzes in Form von Schotterrasen in die Bebauungsdichte einzuberechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in seiner oben angeführten Entscheidung hierzu zusammenfassend zum Schluss, dass die gegenständlichen Stellplätze in Schotterrasenausführung nicht in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehen sind, da nach Ansicht des Landesgesetzgebers selbst versiegelte Stellplätze nicht zur bebauten Fläche im Sinne des § 61 Abs. 4 TROG zu zählen sind. Nach Ansicht des VwGH muss dies umso mehr für Stellplätze gelten, die keine Bodenversiegelungen darstellen.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass § 27 Abs. 1 lit d TBO 2018 vorsieht, dass Gemeinden durch Verordnung in örtliche Bauvorschriften unter anderem die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen udgl. festlegen kann. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden damit die Möglichkeit eingeräumt, Bodenversiegelungen für Stellplätze für zulässig zu erklären.