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Muss der Eigentümer die Festigkeit der Fassadenelemente regelmäßig überprüfen?

Muss der Eigentümer die Festigkeit der Fassadenelemente regelmäßig überprüfen?

OGH 24.9.2019, 5 Ob 118/19t

Im gegenständlichen Fall wurde eine Passantin von einem Zierstück des Gesimses, das sich in 15 m Höhe von der Fassade gelöst hatte, am Kopf getroffen und schwer verletzt. Der OGH musste daher in der oben angeführten Entscheidung überprüfen, ob die Eigentümerin die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat oder die Gefahr objektiv nicht erkennbar bzw vorhersehbar war.

Der OGH kam hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass bei einer gegliederten Fassade, die erst vor 2,5 Jahren von befugten Gewerbsleuten renoviert worden ist, die Festigkeit der Fassadenelemente lediglich durch  eine jährliche Sichtkontrolle vom Boden aus und nicht durch regelmäßiges Abklopfen zu überprüfen ist. Da die mangelnde Festigkeit durch eine jährliche Sichtkontrolle vom Boden aus nicht erkennbar gewesen wäre, hat der OGH eine Haftung der Eigentümerin verneint.


Praxistipp

Beachten Sie, dass der OGH bei der Beurteilung der objektiv gebotenen Sorgfalt  der Hauseigentümerin auf den Inhalt der ÖNORM B 1300 (jährliche Sichtkontrolle) Bezug genommen hat. Kann daher der Eigentümer/Halter die Erfüllung der Vorgaben nach der ÖNROM B1300 nachweisen, spricht dies grundsätzlich für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt.