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Haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer dem Auftraggeber für entstandene Schäden?

Haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer dem Auftraggeber für entstandene Schäden?

OGH 28.9.2017, 8 Ob 57/17s Gemäß § 39 Abs. 1 GewO ist der gewerberechtliche Geschäftsführer dafür verantwortlich, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Diese Regelung ist als Schutzgesetz zu qualifizieren, das auch den Auftraggeber des Gewerbeinhabers vor Schäden schützen soll. Im gegenständlichen Fall waren die durchgeführten Erdarbeiten (die statische Kenntnisse erforderten oder eine Tiefe von über 1,25 m erreichten) von den gewerberechtlichen Befugnissen des Erdbewegers nicht gedeckt. Nach Ansicht des OGH hat diesen „Verstoß“ gegen § 39 Abs. 1 GewO der gewerberechtliche Geschäftsführer zu verantworten, sodass er dem Auftraggeber für Schäden persönlich haftet, die bei tieferen Grabungen entstanden sind und im Fall der Beiziehung eines befugten Gewerbeberechtigten vermieden worden wären.


Praxistipp:

Achten Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer darauf, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung Ihres Unternehmens nicht überschritten werden, widrigenfalls Sie dem Auftraggeber gegenüber u.U. selbst und direkt für die entstandenen Schäden haften.