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Technischer Schulterschluss

Technischer Schulterschluss

(OGH 19.9.2013, 1 Ob 134/13g) Nach der Rechtsprechung des OGH trifft mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“). Dies gilt auch, wenn keiner von Ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Wäre im Zuge des Zusammenwirkens der Unternehmer die Untauglichkeit beispielsweise des bestellten Produktes erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn sich ihr Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmen lässt.


Praxistipp:

Ausführende Unternehmer sollten ihr Augenmerk nicht nur auf die eigene Werkleistung legen und im Zweifelsfall eine entsprechende Warnung an die Auftraggeber richten.