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Wer trägt die Verantwortung für die Tauglichkeit von Plänen?

Wer trägt die Verantwortung für die Tauglichkeit von Plänen?

(OGH 20.12.2011, 4 Ob 137/11 t) In seinen früheren Entscheidungen hat der OGH festgestellt, dass der Auftraggeber für die Untauglichkeit der von ihm bereitgestellten Pläne auch im Falle einer Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers einzustehen hat. Das Verschulden des Planverfassers wurde sohin ausschließlich dem Werkbesteller zugerechnet. In seiner neueren Rsp (4 Ob 137/11 t) ist der OGH von dieser Ansicht abgewichen. Nach Ansicht des OGH muss sich der Auftraggeber das Fehlverhalten seines Planers nur mehr dann zurechnen lassen, wenn er unabhängig von der Beiziehung eines Planers, verpflichtet war, dem Werkunternehmer einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan vorzulegen. Im gegenständlichen Fall war zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbart, dass der Werkunternehmer die ihm übergebenen Pläne zu prüfen hat. Nach Ansicht des OGH lehnte daher der Auftraggeber erkennbar ab, für die Richtigkeit dieser Pläne einzustehen, sodass sich aus dieser Vereinbarung keine Verpflichtung des Auftraggebers ableiten lässt, fachgerechte Pläne zu übergeben. Das Verhalten des Planverfassers begründet nach Ansicht des OGH daher kein Mitverschulden des Werkbestellers.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass man die Verantwortung für die Tauglichkeit von Plänen vertraglich auf den Werkunternehmer übertragen kann. Entscheidend ist hierbei eine konkrete Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.