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Email erfüllt nicht das Schriftlichkeitsgebot

Email erfüllt nicht das Schriftlichkeitsgebot

OGH 23.9.2010, 5 Ob 133/10k Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch Unterschrift der Parteien zustande. Schriftlichkeit liegt daher nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. In dieser aktuellen Entscheidung stellte der OGH abermals fest, dass einfache Emails (ohne qualifiziertes elektronische Signatur gemäß § 4 Abs 1 SigG) nicht dem Schriftformerfordernis entsprechen.


Praxistipp:

Wurde in einem (Bau-)Vertrag für Änderungen oder Ergänzungen die Schriftform vereinbart, erfüllt eine einfache Email dieses Schriftlichkeitsgebot nicht. Hier ist Vorsicht geboten! Die Entscheidung des OGH ist im Volltext unter www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden