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Darf der Werkunternehmer bei Zahlungsverzug von Abschlagsrechnungen seine Arbeiten einstellen?

Darf der Werkunternehmer bei Zahlungsverzug von Abschlagsrechnungen seine Arbeiten einstellen?

OGH 11.01.2024, 8 Ob 124/23b

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Bohrarbeiten. Vereinbart war, dass die Beklagte für die geleisteten Arbeiten monatliche Abschlagsrechnungen legt.

Die Beklagte stellte während des Bauvorhabens die Arbeiten ein und forderte die Bezahlung offener Abschlagsrechnungen sowie eine Sicherheitsleistung. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und forderte von der Beklagten die Mehrkosten für die Fertigstellung durch ein anderes Unternehmen.

Der OGH gelangte in der oben angeführten Entscheidung zusammenfassend zum Schluss, dass die Beklagte die Arbeiten einstellen und eine Sicherheitsleistung verlangen durfte, da sich die Klägerin mit den Abschlagszahlungen in Verzug befand.


Praxistipp

Beachten Sie, dass der Werkunternehmer den Werklohn gemäß § 1170 ABGB grundsätzlich erst nach Vollendung seiner Arbeiten in Rechnung stellen darf. Bei Vereinbarung der Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt – wie im gegenständlichen Fall – ist der Auftraggeber jedoch vorleistungspflichtig und darf die Zahlung mit Verweis auf vorhandene Mängel grundsätzlich nicht verweigern.


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