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Wie viele Verbesserungsversuche muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer einräumen?

Wie viele Verbesserungsversuche muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer einräumen?

OGH 9 Ob 83/21b, 19.5.2022

Gemäß Rechtsprechung kann der Auftraggeber bereits nach dem ersten misslungenen Verbesserungsversuch des Auftragnehmers Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages begehren.

Der Auftraggeber kann aber auf der Mängelbehebung auch beharren und dem Auftragnehmer einen weiteren Verbesserungsversuch einräumen. Er kann somit frei wählen, ob er dem Auftragnehmer einen weiteren Verbesserungsversuch einräumt oder Preisminderung bzw. die Auflösung des Vertrages begehrt. Sobald der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen weiteren Verbesserungsversuch eingeräumt hat, ist er an seine Entscheidung gebunden und kann nicht mehr ohne neuen Grund den Verbesserungsversuch verweigern und Preisminderung bzw. die Auflösung des Vertrages begehren.


Praxistipp:

Beachten Sie als Auftragnehmer, dass durch eine Verbesserung die (vereinbarte) Gewährleistungsfrist in jenem Bereich, der saniert wurde, neu zu laufen beginnt.