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Ist der Inhalt von Werbebroschüren verbindlich?

Ist der Inhalt von Werbebroschüren verbindlich?

OGH 20.4.2021, 5 Ob 40/21z

Im gegenständlichen Fall hatte der Bauträger das Bauprojekt mit einem unverbaubaren Ausblick in einer Werbebroschüre beworben und dies bei den individuellen Verhandlungen mit den Wohnungskäufern nicht eingeschränkt, sondern mündlich bekräftigt.

Ausgehend davon gelangte der OGH zum Schluss, dass von einer zugesicherten Eigenschaft ausgegangen werden kann, auch wenn sich der Bauträger geweigert hat, diese Zusage später in den Kaufvertrag aufzunehmen.  

Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass diese Weigerung nicht in dem Sinn zu werten ist, dass die Kaufvertragsparteien damit einvernehmlich von dem von ihr zuvor ausdrücklich zugesagten und von den Klägern als kaufentscheidend offengelegten unverbaubaren Panoramablick als wesentliche Eigenschaft abgehen wollten.

Da diese zugesicherte Eigenschaft vom Bauträger nicht eingehalten wurde, stand den Käufern - nach Ansicht des OGH - eine entsprechende Preisminderung zu.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass nach der Judikatur des OGH bei öffentlichen Aussagen (Inseraten etc) des Veräußerers grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.