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Darf ein vertraglich vereinbartes Wegerecht erweitert werden?

Darf ein vertraglich vereinbartes Wegerecht erweitert werden?

OGH 21.1.2020, 1 Ob 231/19f

Bei einem Wegerecht (Dienstbarkeit) wird einem Dritten das Recht eingeräumt, eine fremde Liegenschaft zu betreten oder zu befahren. Wenn das Ausmaß des Wegerechtes vertraglich nicht näher festgelegt ist, richtet sich der Umfang des Wegerechtes ua nach der Bewirtschaftungsart des betroffenen Grundstückes zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder am Beginn der Ersitzungszeit des Wegerechtes.

In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zusammenfassend zum Schluss, dass die Mehrbelastung des Servitutsweges nach Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem bisher unbebauten herrschenden Grundstück eine unzulässige Erweiterung des Wegerechtes darstellt, die vom betroffenen Eigentümer der Liegenschaft nicht akzeptiert werden muss.


Praxistipp:

Achten sie darauf, dass ein Wegerecht nur dann einseitig erweitert werden darf, wenn es dadurch zu keiner erheblichen Mehrbelastung der betroffenen Liegenschaft kommt.