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Hat der Bauführer bei Abriss einer Hälfte eines Doppelhauses den damit wegfallenden Feuchtigkeitsschutz für das verbleibende Haus zu verantworten?

Hat der Bauführer bei Abriss einer Hälfte eines Doppelhauses den damit wegfallenden Feuchtigkeitsschutz für das verbleibende Haus zu verantworten?

(OGH 9 Ob 18/15k) Im gegenständlichen Fall wurde durch den Abriss des älteren Hauses die unverputzte Feuermauer des jüngeren, in gekoppelter Bauweise genau daneben errichteten Nachbarhauses freigelegt. Aufgrund der freigelegten Mauer kam es in weiterer Folge - gemäß den Feststellungen des Gerichtes - in diesem Haus zu Feuchtigkeitseintritten. Der OGH gelangte in seiner Entscheidung zusammenfassend zum Schluss, dass der bauführende Nachbar für diese Feuchtigkeitsschäden nicht haftet, weil für ihn ohne besonderen Rechtsgrund (Vereinbarung etc.) keine Verpflichtung besteht, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen (weiterhin) geschützt wird.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass den bauführenden Nachbarn ohne ausdrückliche gesetzliche oder vertragliche Regelung, keine Verpflichtung trifft, den Status Quo aufrecht zu erhalten.