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Wann verjährt die Werklohnforderung im Falle von Zusätzen bzw. Nachträgen?

Wann verjährt die Werklohnforderung im Falle von Zusätzen bzw. Nachträgen?

(OGH 29.10.2013, 3 Ob 144/13t) Gemäß ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung des Verjährungsbeginns des Werklohnes entscheidend, ob die verschiedenen Leistungen, für die der Werklohn verlangt wird, als einheitliche Gesamtleistung zu qualifizieren sind oder nicht. Stehen Leistungen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Leistungen abgeschlossen sind. Handelt es sich hingegen beim neuen Auftrag um einen vom früheren Werkvertrag unabhängigen Vertrag, so hat dieser neue Auftrag auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem früheren Werkvertrag keinen Einfluss.


Praxistipp:

Legen Sie fest, ob ein neuer bzw. zusätzlicher Auftrag als Bestandteil des ursprünglichen Auftrages oder als eigenständiger Werkvertrag betrachtet werden soll.