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(Kosten der) Verbesserungen oder Preisminderung?

(Kosten der) Verbesserungen oder Preisminderung?

(OGH 24.1.2013, 5 Ob 126/12h) Ist sowohl die Verbesserung, wie auch der Austausch unmöglich oder für den Werkunternehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Besteller das Recht auf Preisminderung. Der OGH geht von einer Unverhältnismäßigkeit aus, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für den Werkbesteller steht. Führt die Mangelhaftigkeit nur zu einem geringen nachteiligen Gebrauch, können schon relativ geringe Behebungskosten unverhältnismäßig sein. Wird der Gebrauch jedoch erheblich beeinträchtigt, dann sind auch sehr hohe Behebungskosten kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. Steht dem Werkbesteller nur ein Preisminderungsanspruch zu, richtet sich dessen Höhe nicht nach dem Aufwand für die Beseitigung allfälliger optischer Mängel. Maßgeblich ist das Wertverhältnis der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache.


Praxistipp:

Auftraggeber bzw. deren Berater sollten schon im Werkvertrag festlegen, welchen Eigenschaften des zu erstellenden Werkes Sie besondere Bedeutung zumessen (z.B. absolut makellose Fußbodenoberfläche oder Sichtbetonausführung).