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Der Generalunternehmer haftet für illegal beschäftigte Arbeitskräfte des Subunternehmers

Der Generalunternehmer haftet für illegal beschäftigte Arbeitskräfte des Subunternehmers

Gem. § 26 Abs 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) hat der Generalunternehmer seinen Subunternehmer vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob er ausländische Arbeitskräfte (keine EU-Bürger) beschäftigt und gegebenenfalls die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer von diesem verlangen. Kommt der Generalunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach und beschäftigt der Subunternehmer ausländische Arbeitskräfte ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung, so haftet der Generalunternehmer gem. § 28 Abs 6 AuslBG für die Verstöße des Subunternehmers. Sollte der Subunternehmer auf die Aufforderung des Generalunternehmers nicht reagieren, hat dieser, um einer Geldstrafe zu entgehen, die Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen diesbezüglich zu verständigen. Das Gesetz sieht in einer unberechtigten Beschäftigung von bis zu drei ausländischen Arbeitskräften eine Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Fall der Wiederholung bis zu € 20.000,00 pro unberechtigt beschäftigten Ausländer vor. Bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei ausländischen Arbeitskräften beträgt die Geldstrafe € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00.


Praxistipp:

Es empfiehlt sich gleichzeitig mit der Auftragsvergabe ein entsprechendes Aufforderungsschreiben eingeschrieben an den Subunternehmer zu übermitteln und ihn auf die Rechtsfolgen der Nichtäußerung hinweisen.