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Bepflanzungen an der Grundgrenze – Unterlassungsanspruch des Nachbarn

Bepflanzungen an der Grundgrenze – Unterlassungsanspruch des Nachbarn

Was ist unzumutbar? (OGH 4 Ob 77/11v) Das Haus des Klägers wurde im Abstand von ca. 50 cm zur Südgrenze der Nachbarliegenschaft errichtet. Das zu dieser Grenze zeigende Wohnzimmer hatte nur ein tief liegendes, kleines Glasziegelfenster. Der Nachbar pflanzte direkt an der Grundgrenze 57 Thujen, die zum Klagszeitpunkt eine geschlossene 4 bis 4,5 m hohe Hecke bildeten. Der Kläger begehrte die Beseitigung der Thujenhecke des Nachbarn, gestützt auf die Bestimmung des § 364 Abs 2 ABGB, die dann einen Anspruch zubilligt, wenn die Pflanzen an der Grundgrenze eine ortsunübliche und unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Der OGH verneinte im konkreten Fall die Unzumutbarkeit und wies den Kläger an, seine Situation durch bauliche Veränderungen zu verbessern. Die 4 bis 4,5 m hohe Hecke allein war kein Argument der Unzumutbarkeit!


Praxistipp:

Beachten Sie bitte, dass die oben besprochene Bestimmung des ABGB vielen die Hoffnung gibt, leicht Pflanzen des Nachbarn an der Grundgrenze entfernen lassen zu können. Tatsächlich wird diese Bestimmung aber vom OGH so restriktiv ausgelegt, dass sie nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zu Anwendung kommt.