Loading...

Grobe Fahrlässigkeit bei der Errichtung einer Rippendecke – Haftungsbeschränkung gem ÖNORM 2110 dadurch unwirksam?

Grobe Fahrlässigkeit bei der Errichtung einer Rippendecke – Haftungsbeschränkung gem ÖNORM 2110 dadurch unwirksam?

(OGH 7 Ob 211/09v) Die beklagte Baufirma errichtete eine Rippendecke die sich nach kurzer Zeit durchbog. Der Kläger machte Sanierungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Der OGH hatte zu entscheiden, ob der Baufirma ein grobes Verschulden bei den Arbeiten vorzuwerfen ist. Die Gebrauchsuntauglichkeit war auf folgende Faktoren zurückzuführen: es war eine zu geringe Auflast, eine zu kurze Aushärtungszeit und eine zu geringe Nutzhöhe gegeben, die Decke wurde mit einem zu geringen Stich gefertigt und es wurde keine korrekte statische Berechnung vorgenommen. Auch wenn jede einzelne Fehlhandlung für sich allein noch keine grobe Fahrläs-sigkeit begründet, stellt die Gesamtheit eine so gravierende Fehlhandlung dar, dass der OGH die grobe Fahrlässigkeit in diesem Fall bejahte. Damit konnte sich der Beklagte auf die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gem. ÖNORM 2110 im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht mehr berufen. Für Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden