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Widerruf eines Vergabeverfahrens

Widerruf eines Vergabeverfahrens

Ein Vergabeverfahren kann auch ohne Vorliegen schwerwiegender oder außergewöhnlicher Umstände widerrufen werden. (BVA 21.04.2009, N/0018 – BVA/07/2009-26) In dieser aktuellen Entscheidung stellt das Bundesvergabeamt (BVA) fest, dass dem Auftraggeber ein relativ weiter Spielraum für die Wahrnehmung eines Widerrufsgrundes zur Verfügung steht. Liegen beispielsweise die Angebotspreise trotz sorgfältiger Auftragswertschätzung über dem Ansatz (im gegenständlichen Fall um rund 50 %), so liegt allein in diesem Umstand die sachliche Rechtfertigung für den Widerruf eines Vergabeverfahrens. Es besteht sohin keine Verpflichtung die ausgeschriebene Leistung um jeden Preis zu vergeben. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gern zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein Email an info@gss.at senden!