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Keine Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten trotz Ukraine-Krieg?

Keine Preisanpassung bei gestiegenen Materialkosten trotz Ukraine-Krieg?

OGH 25.11.2025, 4 Ob 200/24a

In dieser aktuellen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Auftragnehmer bei vereinbarten Festpreisen eine Preisanpassung aufgrund der durch den Ukraine-Krieg massiv gestiegenen Stahlpreise verlangen kann, wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde.

Der OGH stellte klar, dass eine Preisanpassung zwingend eine „Leistungsabweichung“ voraussetzt. Eine solche liegt nur vor, wenn sich der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ändert. Dies kann entweder durch eine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung oder durch eine Störung der Leistungserbringung geschehen.

Eine reine Erhöhung der Einkaufspreise auf dem Markt stellt keine Veränderung des Leistungsumfangs dar. Eine „Störung der Leistungserbringung“ (Pkt 3.7.2 ÖNORM B 2110) muss sich auf den Bauablauf oder die Ausführungsbedingungen beziehen (z.B. geänderte Bodenverhältnisse oder Behinderungen vor Ort).

Pkt 7 der ÖNORM B 2110 gewährt somit einen Anspruch auf zusätzliches Entgelt bei Leistungsänderungen, nicht jedoch auf höheres Entgelt für dieselbe Leistung aufgrund gestiegener Gestehungskosten.


Praxistipp

Achten Sie bei Vertragsabschluss darauf, dass Festpreisvereinbarungen das Beschaffungsrisiko grundsätzlich beim Auftragnehmer belassen. Wenn Preisschwankungen bei kritischen Materialien abgefedert werden sollen, müssen explizite Preisgleitklauseln vereinbart werden.


Seminarhinweis

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