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Kann eine Dienstbarkeit des Bauverbotes verjähren?

Kann eine Dienstbarkeit des Bauverbotes verjähren?

OGH 25.01.2023, 8 Ob 74/22y

Ein Bebauungsverbot kann grundsätzlich als Dienstbarkeit vereinbart und im Grundbuch einverleibt werden.

Gemäß § 1488 ABGB verjährt das Recht einer Dienstbarkeit u.a. grundsätzlich dann, wenn der betroffene Eigentümer der Liegenschaft sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt bzw. diese behindert und der Dienstbarkeitsberechtigte das Recht in den drei darauffolgenden Jahren nicht gerichtlich geltend macht.

In der oben angeführten Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass diese Verjährungsfrist auch für Dienstbarkeiten zur Anwendung gelangt, die nur ein Unterlassen (Bauverbot) zum Gegenstand haben. Jede Bebauung, die gegen das Bauverbot verstößt, lässt die Dienstbarkeit erlöschen, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nicht innerhalb von drei Jahren dagegen gerichtlich vorgeht.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die Dienstbarkeit zur Gänze und nicht bloß im Ausmaß des Baues erlischt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nicht innerhalb von drei Jahren dagegen vorgeht.