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Anscheinsvollmacht - Wer darf eine GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertreten?

Anscheinsvollmacht - Wer darf eine GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr vertreten?

OGH 22.12.2021, 6 Ob 170/21z

In der oben angeführten Entscheidung musste der OGH die Frage klären, ob der „faktische Geschäftsführer“ neben den im Firmenbuch angeführten Geschäftsführern zur Vertretung eines Bauunternehmens im rechtsgeschäftlichen Verkehr berechtigt war.

Der OGH gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass dem faktischen Geschäftsführer grundsätzlich keine Befugnis zukommt, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu vertreten. Lediglich bei Vorliegen einer ausdrücklichen  Vollmacht oder Anscheinsvollmacht muss sich die GmbH die Handlungen bzw. Erklärungen des faktischen Geschäftsführers anrechnen lassen. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus bzw. darf nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers der GmbH (und nicht des faktischen Geschäftsführers) der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem faktischen Geschäftsführer die Vollmacht zur Vertretung der GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr erteilt.

Schließt daher ein faktischer Geschäftsführer – wie im gegenständlichen Fall - während jahrelanger Geschäftsbeziehungen zahlreiche mündliche Vereinbarungen mit einem Unternehmen über die Durchführungen von Baumeisterarbeiten ab, die von der GmbH in weiterer Folge auch erfüllt und geleistet werden, hat der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der GmbH nach Ansicht des OGH den Anschein erweckt, dass der faktische Geschäftsführer zum Abschluss von derartigen Verträgen berechtigt ist und muss sich daher den Inhalt des streitgegenständlichen und vom faktischen Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrages anrechnen lassen.


Praxistipp:

Überprüfen Sie, ob der Bauvertrag von dem oder den organschaftlichen Vertretern (Prokurist, Geschäftsführer, Vorstand) Ihres Vertragspartners unterfertigt wird bzw. wurde. Sie vermeiden damit unnötige und risikoreiche Diskussionen, ob Ihr Vertragspartner an den Vertrag gebunden ist oder nicht.


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