Loading...

Wer hat eine konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten?

Wer hat eine konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten?

VwGH, 29.11.2018, Ra 2016/06/0135

Die Verantwortung für die Bauausführung obliegt gemäß § 31 TBO dem Bauverantwortlichen im Umfang seiner Bestellung nur insoweit, als dieser sicherzustellen hat, dass weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährdet oder Nachbarn - insbesondere durch Lärm oder Staub - unzumutbar belästigt werden. In der oben angeführten Entscheidung musste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Bauverantwortlichen auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die nicht konsensgemäße Ausführung eines Bauvorhabens trifft. Der VwGH gelangt hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass der Bauverantwortliche – mangels gesetzlicher Grundlage – für eine konsenswidrige Ausführung eines Bauvorhabens verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.


Praxistipp

Beachten Sie, dass die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit den Bauverantwortlichen nicht davon entbindet, den Bauherren auf die Risiken und Folgen einer gewünschten konsenswidrigen Ausführung ausdrücklich hinzuweisen.