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Haftet der Ersteller gegenüber dem Käufer für einen unrichtigen Energieausweis?

Haftet der Ersteller gegenüber dem Käufer für einen unrichtigen Energieausweis?

OGH 20.12.2017, 7 Ob 38/17i In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zusammenfassend zum Schluss, dass der Ersteller eines unrichtigen Energieausweises nicht nur seinem Vertragspartner (dem Verkäufer), sondern auch dem Käufer der Liegenschaft für inhaltliche Fehler im Energieausweis haftet. Der Schadenersatz kann hierbei die Kosten für die Erstellung eines richtigen Energieausweises sowie die Wertdifferenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem Preis der bei Kenntnis der tatsächlichen Energiekennzahl gezahlt worden wäre, umfassen. Jene Kosten, die zur Herstellung der im Energieausweis attestierten Energieeffizienz erforderlich sind, können nach Ansicht des OGH jedoch nicht vor Ersteller des Energieausweises gefordert werden.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass gemäß § 6 S 2 EAVG 2012 neben dem Ersteller des Energieausweises auch der Verkäufer bzw. Vermieter dem Käufer bzw. Mieter für die Richtigkeit des Energieausweises haftet.