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Brandschutz als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des TBO?

Brandschutz als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des TBO?

VwGH 12.12.2013 (2013/06/0195) Gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 steht dem Nachbarn grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zusteht. Vielmehr sind nur jene Gefährdungen hiervon erfasst, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn daher nicht eingeräumt.


Praxistipp:

Auch wenn die Rechte der Nachbarn im Bauverfahren sehr beschränkt sind, können sie den Baubeginn – durch die Erhebung einer Beschwerde – erheblich verzögern. Als Bauwerber empfiehlt es sich daher – soweit möglich – im Vorfeld ein Einvernehmen mit den Nachbarn herzustellen.