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Freiwillige Selbstvornahme der Verbesserung durch den Werkbesteller

Freiwillige Selbstvornahme der Verbesserung durch den Werkbesteller

(OGH 13.11.2013, 7 Ob 177/13z) Führt der Werkbesteller die Verbesserung der mangelhaften Werkleistung selbst durch, kann er vom Werkunternehmer grundsätzlich jene Kosten verlangen, die dieser selbst im Falle einer Sanierung aufwenden hätte müssen. Dies gilt gemäß stRsp auch dann, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer die im Gesetz gemäß § 932 Abs 2 und 4 ABGB vorgesehene Möglichkeit zur Verbesserung nicht eingeräumt hat.


Praxistipp:

Im Falle von Mängeln ist als erster Schritt grundsätzlich Verbesserung durch den Werkunternehmer zu fordern. Erst bei Erfolgslosigkeit oder berechtigtem Vertrauensverlust sollte eine Entscheidung über Eigen- oder Fremdvornahme getroffen werden.