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Urheberrecht bei Bauplänen

Urheberrecht bei Bauplänen

Erwirbt der Planverfasser, welcher nach der Idee eines anderen einen Bauplan ausarbeitet Urheberrechte? (OGH 20.06.2006, 4 Ob 41/06t) Werke der Baukunst genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz, sofern die zu lösende Aufgabe nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist. Technische Löschungen sind für sich allein nicht schützbar. Bei der Ausarbeitung von Bauplänen ist maßgeblich, ob es sich nur um eine mechanische Durchführung fremder Anweisungen handelt, oder ob Freiraum für eine eigene künstlerische Gestaltung bleibt. Nur bei künstlerischer Ausgestaltung eines trotz Anweisungen Dritter bestehenden gestalterischen Spielraumes erwirbt der Planverfasser Urheberrechte am Plan bzw. am plangemäß ausgeführten Bauwerk. Andererseits gilt, dass wer nur durch Ideen und Vorarbeiten, wie z.B. eine Handskizze, den von einem anderen verfassten Plan für ein Bauwerk beeinflusst hat, hat diesen Plan nicht geschaffen und ist nicht dessen Urheber, gleichgültig ob der Plan unter seinem Namen ausgefertigt wurde oder nicht. Die Frage, ob ein Gehilfe, bzw. Planverfasser an einem Werk Urheberrechte erwirbt ist von großer praktischer Bedeutung, da es gemäß § 11 Abs 2 Urhebergesetz (UrhG) der Zustimmung aller Miturheber zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!