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Kann die Haftrücklassgarantie auch für andere Aufträge abgerufen werden?

Kann die Haftrücklassgarantie auch für andere Aufträge abgerufen werden?

OGH, 25.6.2019, 9 Ob 28/19m

In der oben angeführten Entscheidung musste der OGH die Frage klären, ob eine Bankgarantie bzw. Haftrücklassgarantie auch für Mängel bzw. Ansprüche aus anderen Bauvorhaben abgerufen werden kann. Der OGH kam hierbei zu folgendem Schluss:

Der Sicherungszweck einer Bankgarantie ist idR auf ein konkretes angeführtes Bauvorhaben beschränkt.

Der Abruf einer Bankgarantie zu einem anderen als dem vorgesehenen Sicherungszweck ist daher unzulässig bzw. erfolgt rechtsmissbräuchlich. Auch eine Haftrücklassgarantie sichert daher nur Mängel aus dem konkreten, in der Präambel der Bankgarantie genannten Bauvorhaben. Ein Abruf der Haftrücklassgantie für Ansprüche bzw. Mängel aus anderen Auftragsverhältnissen mit dem gleichen Bauherren ist daher nach Ansicht des OGH unzulässig bzw. würde rechtsmissbräuchlich erfolgen.


Praxistipp

Beachten Sie, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie nicht nur der Bauherr, sondern auch die auszahlende Bank legitimiert ist, die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages zu verlangen.