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Sicherstellung bei Bauverträgen

Sicherstellung bei Bauverträgen

OGH 5.7.2017, 7 Ob 67/17 d Bei Bauverträgen trifft den Auftraggeber gemäß § 1170b ABGB die vertraglich nicht abdingbare Verpflichtung, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Sicherstellung für den Werklohn zu leisten. Die Höhe der Sicherstellung ist doppelt begrenzt, nämlich einerseits mit dem Betrag von 20 % des vereinbarten Entgeltes bzw. 40 % bei kurzfristig zu erfüllenden Bauverträgen. Auch wenn im Bauvertrag eine Abrechnung nach Bauabschnitten vorgesehen ist, richtet sich die Höhe der Sicherstellung nach dem vereinbarten Gesamtentgelt. Die gegenteilig geäußerte Auffassung hat der OGH in der oben angeführten Entscheidung als unrichtig qualifiziert.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass eine Finanzierungszusage eines Kreditgebers an den Auftrag keine geeignete Sicherstellung für den Auftragnehmer im Sinne des § 1170 b ABGB darstellt. Lediglich übergebenes Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bank- und Versicherungsgarantien können als ausreichende Sicherstellung im Sinne des § 1170b ABGB betrachtet werden.