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Verlängerung der Schwellenwertverordnung für die Jahre 2017/2018

Verlängerung der Schwellenwertverordnung für die Jahre 2017/2018

Die sogenannte Schwellenwertverordnung des Bundeskanzlers wurde nochmals bis Ende 2018 verlängert. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten: - Direktvergabe bis zu einem geschätzte Auftragswert von netto € 100.000,00 - nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen bis zu einem Auftragswert von netto € 1.000.000,00 Abgesehen von den erhöhten Schwellenwerten, können öffentliche Auftraggeber auch eine Direktvergabe nach vorheriger Bekanntmachung (§ 41a BVergG 2006) anwenden, sofern der geschätzte Auftragswert unter € 500.000,00 liegt.


Praxistipp:

Nutzen Sie auch in den Jahren 2017 und 2018 die erleichterten Vergaberegeln.