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Nachbarrechte im Sinne der Tiroler Bauordnung

Nachbarrechte im Sinne der Tiroler Bauordnung

(VwGH 26.6.2014, 2011/06/0040) Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Sämtliche subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn (bspw. die Einhaltung des Mindestabstandes) sind in § 26 TBO 2011 aufgelistet. Im gegenständlichen Verfahren hatte der VwGH die Frage zu beantworten, ob die Einwendung des Nachbarn, wonach es aufgrund der verminderten Licht- und Sonneneinflüsse zu einer starken Wertminderung seiner Wohnung kommen werde, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt. Der VwGH hat dies mit dem Argument, dass jeder Eigentümer selbst für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen hat, verneint und die Einwendung für unzulässig erklärt.


Praxistipp:

Auch wenn die Rechte der Nachbarn im Bauverfahren sehr beschränkt sind können sie den Baubeginn - durch die Erhebung einer Beschwerde - erheblich verzögern. Als Bauwerber empfiehlt es sich daher - soweit möglich – im Vorfeld Einvernehmen mit den Nachbarn herzustellen.